Für Kleinunternehmer sieht der Gesetzgeber in steuerrechtlicher Hinsicht besondere Privilegierungen vor, die mit Blick auf die Unternehmensgröße steuerliche Belastungen abmildern, die Buchhaltung vereinfachen und so den geschäftlichen Alltag erleichtern sollen.

  • Doch ab wann und unter welchen Voraussetzungen gilt ein Gewerbetreibender als Kleinunternehmer?
  • Wie wirkt die Kleinunternehmer-Regelung und welche Rechte und Pflichten erwachsen daraus?
  • Sind bei der Kleinunternehmertätigkeit im Internet gesetzliche Besonderheiten zu beachten (etwa bei den AGB)?

In diesem umfangreichen Beitrag haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Kleinunternehmertum zusammengestellt.

A. Die Kleinunternehmer-Regelung

Die Kleinunternehmerregelung ergeht aus §19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und stellt eine Vereinfachungsregelungen im Umsatzsteuerrecht dar.

Sie räumt Unternehmern, die gewisse Jahresumsatzschwellen nicht überschreiten, die Möglichkeit ein, auf eine Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt zu verzichten, und bewirkt insofern umgekehrt, dass die Umsatzsteuer gegenüber Abnehmern nicht erhoben werden muss.

Der Umsatz wird insofern faktisch „steuerfrei“.

Muss die Umsatzsteuer nicht erhoben werden, entbindet die Regelung Unternehmer, welche die gesetzlichen Voraussetzungen der Inanspruchnahme erfüllen, gleichwohl von der Pflicht, in ihren Rechnungen die Umsatzsteuer auszuweisen, sodass sie umsatzsteuertechnisch faktisch wie „Nicht-Unternehmer“ behandelt werden. Dies führt zu einer Reihe von Erleichterungen in der innerbetrieblichen Organisation und Verwaltung, indem behördliche Meldepflichten, Berechnungsobliegenheiten, Voranmeldungen und Zahllasten gegenüber dem Finanzamt entfallen. Gleichzeitig entsteht mit dem Wegfall der Steuerabführungspflicht ein finanzieller Wettbewerbsvorteil.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Kleinunternehmerregelung lediglich umsatzsteuerrechtlich auswirkt. Auf das Verfahren der betrieblichen Gewinnermittlung sowie auf die Höhe der im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit stets zu entrichtenden Einkommens- und Gewerbesteuer wirkt sie sich nicht aus.

Auch ist darauf hinzuweisen, dass Kleinunternehmer im Anwendungsbereich des §19 UStG nicht gänzlich von sämtlichen umsatzsteuerrechtlichen Pflichten enthoben werden und sich mithin nicht außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes bewegen können. Insofern kommt es zu sehr wohl zu einer Entstehung der Umsatzsteuer, nur auf ihre Erhebung durch das Finanzamt wird verzichtet.

Die Regelung des §19 UStG soll Gewerbetreibenden mit relativ geringen Gesamtumsatzzahlen steuerrechtlich privilegieren und sie insbesondere vor innerbetrieblichem Aufwand bewahren, der im Zusammenhang mit der Berechnung, Erhebung und Abführung der Umsatzsteuer steht.

Durch die Inanspruchnahme der Kleinunternehmer-Regelung entfallen für den Betroffenen weitgehende Verwaltungsaufgaben der Buchhaltung und Buchführung, die einen vereinfachten geschäftlichen Alltag ermöglichen und die ungehinderte unternehmerische Tätigkeit erleichtern. Gleichzeitig kann der Kleinunternehmer mit dem Wegfall der Steuererhebung finanzielle Vorteile erzielen, die sich positiv auf seine Wettbewerbsfähigkeit auswirken.

Gleichzeitig dient die Regelung dazu, durch die Inaussichtstellung von Entlastungen die Attraktivität des Unternehmertums in den Augen von potentiellen Interessenten zu fördern, und in diesem Sinne auch wettbewerbliche Defizite gegenüber Großunternehmern auszugleichen.

Die Kleinunternehmerregelung kann nur beansprucht werden, wenn ein Unternehmer die verschiedenen gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt.
Allerdings entbehrt die Kleinunternehmereigenschaft einer eindeutigen Legaldefinition, sodass im Allgemeinen davon ausgegangen wird, dass ein Kleinunternehmer jeder im Inland ansässige Unternehmer ist, der die in §19 UStG aufgestellten Umsatzschwellen nicht überschreitet.

Zum einen setzt die Berechtigung zur Inanspruchnahme also die umsatzsteuerrechtliche Unternehmenseigenschaft voraus, zum anderen müssen die quantitativen Umsatzanforderungen eingehalten werden.

1.) Unternehmer nach §2 UStG

Als Unternehmer im Sinne des einschlägigen Umsatzsteuergesetzes wird nach §2 UStG jede (natürliche oder juristische) Person behandelt, die selbstständig eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt. Als Gewerblich oder beruflich gilt dabei jede auf gewisse Dauer und zur Erzielung von Einnahmen angelegte Betätigung. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. Mithin können auch Selbstständige Unternehmer im Sinne des UStG sein. Gleiches gilt für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, vgl. §24 UStG.

Achtung: der Kleinunternehmerbegriff ist keine eigenständige Rechtsform und sein Vorliegen umgekehrt auch nicht an eine bestimmte Rechtsform geknüpft. Auch juristische Personen in Form von Kapitalgesellschaften (UG, GmbH, AG) und Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) können Kleinunternehmer sein.

2.) Umsatzschwellen des §19 UStG

Anspruch auf die Kleinunternehmer-Regelung haben nach §19 Abs. 1 Satz 1 UStG solche Unternehmer im Sinne des §2 UStG (s.o.), deren Umsatz mit umsatzsteuerpflichtigen Leistungen

im vorangegangenen Kalenderjahr nicht über 17.500 Euro gelegen hat und
im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird.
Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

In gewisser Weise ja. Eine dauerhafte in Inanspruchnahme der Regelung ist nur möglich, wenn sich der Gesamtumsatz im Jahr stets unterhalb der Grenze von 17.500 Euro bewegt.

Sobald nämlich diese Umsatzschwelle überschritten wird, ist für das Folgejahr auf die Grenze von 50.000 Euro abzustellen. Läuft auch dieses Jahr aus, entfällt für das kommende aber automatisch die Voraussetzung, dass der Umsatz im vergangenen Jahr die Grenze von 17.500 Euro nicht überschritten hat. Wird die Schwelle von 17.500 Euro einmal überschritten und im darauf folgenden Jahr nicht wieder unterboten, kann die Regelung des §19 UStG für das dritte Jahr nicht weiter beansprucht werden. Mithin stellen die Voraussetzungen der Kleinunternehmer-Regelung sicher, dass sich die Regelung bei steigender Geschäftstüchtigkeit selbst den Anwendungsbereich entzieht.

Beispiel:

Unternehmerin X erwirtschaftet in Jahr 1 voraussichtlich einen Gesamtumsatz von 15.000 Euro. In diesem Jahr kann sie die Regelung in Anspruch nehmen.

In Jahr 2 steigt ihr Jahresumsatz auf 17.000 Euro an, sodass auch hier dem Rückgriff auf §19 UStG nichts im Wege steht. In Jahr 3 zeichnet sich allmählich ein Geschäftserfolg ab, es wird ein Gesamtumsatz von 33.000 Euro erwartet. Zwar darf X in diesem Jahr noch die Regelung für sich beanspruchen, weil sie 50.000 Euro nicht überschreitet. Ab Jahr 4 muss sie allerdings zur regulären Besteuerung wechseln, weil ihr Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr (Jahr 3) über 17.500 Euro gelegen hat.

Berücksichtigung findet nur der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, nicht der tatsächlich erzielte Gewinn.

Nicht in den relevanten Gesamtumsatz miteinzubeziehen sind Umsätze aus Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (Anlagegüter), die längerfristig im Betrieb eingesetzt worden sind und deren Verkauf insofern nicht der eigentlichen betrieblichen/gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen ist (PKWs, Büroinventar, Produktionsstoffe etc.)

Auch vom Gesamtumsatz ausgenommen sind steuerfreie Leistungen, für die ohnehin keine Umsatzsteuer erhoben wird. Eine abschließende Liste findet sich in §4 UStG, die als relevante Fallgruppen vor allem Miet- oder Pachteinnahmen, Leistungen von Bausparkassen und Versicherungsvertreten, ärztliche Heilbehandlungen u.a. erfasst.

Ein Arzt, der mit seiner Praxis über 300.000 Jahresumsatz erzielt, könnte mithin dennoch als Kleinunternehmer Waren verkaufen, sofern die mit dieser Tätigkeit erzielten Umsätze die Grenze von 17.500€ nicht überschreiten.

Achtung: Nebenkosten, so etwa Porto- und Versandkosten oder Spesen, sind dahingegen bei der Errechnung der Umsatzschwellen in voller Höhe zu berücksichtigen.

Erfolgt die Gründung eines Betriebs und/oder die Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit erst im Laufe eines Kalenderjahres, so kommt es für das Vorliegen der Kleinunternehmereigenschaft zunächst nur darauf an, ob der für das Gründungsjahr prognostizierte Jahresumsatz die Schwelle von 17.500 Euro unterschreitet.

Dabei zu beachten ist allerdings, dass sich die 17.500 Euro auf den Gesamtumsatz eines Jahres, mithin also auf 12 volle Monate einer unternehmerischen Tätigkeit zu beziehen.
Wird die Tätigkeit nicht im Januar aufgenommen, so muss der für die verbleibenden Monate erwartete Gesamtumsatz auf das Gesamtjahr hochgerechnet werden. Mit anderen Worten muss die Jahresgrenze von 17.500 Euro um die Monate vor der Geschäftsaufnahme gekürzt werden. Dabei werden angefangene Monate komplett berücksichtigt.

Beispiel:

Nimmt Unternehmer X zum 16. Mai 2015 seine gewerbliche Tätigkeit auf, so war er in den ersten 4 Monaten des Kalenderjahres (Januar bis April) nicht geschäftlich tätig. Können aber nur die Umsätze der verbleibenden 8 Monate des Jahres (Mai bis Dezember) berücksichtigt werden, so muss die Höchstgrenze proportional für 8 Monate festgelegt werden.

Entsprechen 17.500 Euro einer Tätigkeit über 12 Monate, so beträgt die Umsatzschwelle für 8 Jahresmonate 17.500 Euro/12*8 = 11.667 Euro.

Ein Anspruch auf die Kleinunternehmerregelung besteht nur, wenn X eine Gesamtumsatzschwelle von 11.667 für den Rest des Kalenderjahres nicht überschreitet.

Nein, das ist nicht möglich. Insofern knüpft der §19 UStG vom Wortlaut her bewusst nicht an ein bestimmtes Gewerbe (also ein Unternehmen), sondern an die Person des Unternehmers an.

Betreibt mithin eine Person mehrere Unternehmen gleichzeitig, kann sie die Kleinunternehmer-Regelung nur insgesamt, nicht aber für jedes einzelne Unternehmen in Anspruch nehmen.

Insofern ist unerheblich, ob womöglich jeder Einzelbetrieb die Höchstgrenze von 17.500 Euro nicht überschreitet.

Die Umsatzschwellen des §19 UStG bemessen sich nämlich sich anhand des absoluten, also aus sämtlichen Quellen stammenden Gesamtumsatzes eines Unternehmers.

Bei mehreren betrieblichen Tätigkeiten werden die Umsätze dieser Betriebe für die jeweilige Person addiert.

Weder befreit die Inanspruchnahme der Kleinunternehmer-Regelung die Berechtigten von den Vorgaben des Umsatzsteuerrechts, noch schließt sie ihnen gegenüber die Geltung des UStG aus. Sie bewirkt einzig, dass eine an sich entstandene Umsatzsteuer tatsächlich nicht erhoben wird, da sie nicht abgeführt werden muss.

Nach einem Leiturteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Beschluss v. 04.04.2003 V B 7/02) ergibt sich daraus und aus der gesetzlichen Normierung, dass der relevante Umsatz gem. §19 Abs. 1 Satz 1 UStG die darauf entfallende Steuer mitberücksichtigen muss, im Umkehrschluss jedoch auch, dass die in §19 UStG genannten Umsatzschwellen nicht als umsatzsteuerfreie Beträge verstanden werden dürfen, sondern es sich bei ihnen vielmehr um Bruttobeträge handelt, die aus den Nettoeinnahmen einschließlich der darauf entfallenden fiktiven Umsatzsteuer berechnet werden.

Diese Rechtsauffassung erscheint augenscheinlich widersprüchlich, weil sie dazu führt, dass für die Ermittlung der Kleinunternehmereigenschaft eine Umsatzsteuer in den Umsätzen berücksichtigt werden soll, von deren Erhebung der Unternehmer ja gerade freigestellt wird. Bei genauer logischer Analyse der Kleinunternehmer-Regelung erweist sie sich aber als folgerichtig.

Die generierten Umsätze enthalten rein faktisch die Umsatzsteuer. Nur von ihrer Erhebung und Abführung wird abgesehen. Ließe man die fiktive Umsatzsteuer bei der Berechnung außer Betracht, würde die Kleinunternehmer-Regelung ihre Voraussetzungen selbst entschärfen. Zum einen führte sie dazu, dass die Umsatzsteuer bei den Umsätzen nicht abgeführt werden muss. Zum anderen aber käme eben diese Nichtabführung oder Nichterhebung dem Unternehmer bei der Einhaltung der für die Inanspruchnahme der Regelung vorausgesetzten Umsatzschwellen zugute und höbe die Freistellungsgrenze so an, als seien die Umsätze außerhalb der Steuer generiert worden.

In tatsächlicher Hinsicht bewirkt die Pflicht zur Miteinbeziehung einer fiktiven Umsatzsteuer, dass die Umsatzschwellen nicht voll ausgeschöpft werden können.

Wäre ein Unternehmer nach dem normalen Steuersatz umsatzsteuerpflichtig, müsste er 19% Umsatzsteuer ausweisen.

Die 17.500 Euro als Bruttogesamtumsatz entsprächen mithin 119% (Netto-Umsatz + 19%-Umsatzsteuer). Der tatsächliche Nettoumsatz läge insofern aber nur bei 17.500 Euro/119*100 = 14.706 Euro. Um die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch zu nehmen, darf der Netto-Gesamtumsatz im vorangehenden Kalenderjahr somit nur 14.706 Euro betragen.

Für die 50.000-Euro-Grenze des laufenden Kalenderjahrs ergäbe sich eine tatsächliche Netto-Höchstgrenze von 42.017 Euro.

Grundsätzlich entfaltet ein Wegfall der Berechtigung zur Inanspruchnahme der Kleinunternehmer-Regelung, i.e. ein Überschreiten der Umsatzschwellen, keine Rückwirkung.

Stellen sich mithin entgegen einer ernsthaften Prognose tatsächlich höhere Umsätze ein, als in §19 UStG als Voraussetzung statuiert wird, gilt die Kleinunternehmer-Regelung für das laufende Jahr fort.

Ab dem Folgejahr jedoch muss der betroffene Unternehmer allerdings zur Regelbesteuerung wechseln.

Zwei Konstellationen sind denkbar, die im Folgenden kurz skizziert werden sollen:

1.) Gründungsjahr

Im Gründungsjahr kann aus tatsächlichen Gründen zur Beurteilung der Voraussetzungen des §19 UStG nicht auf die Umsätze eines Vorjahres zurückgegriffen werden. Die Berechtigung zur Inanspruchnahme ergeht aufgrund einer wertenden Prognose des Jahresumsatzes, der 17.500€ nicht übersteigen darf. Die Höchstgrenze kürzt sich dabei um 1/12 für jeden Monat, in dem der Geschäftsbetrieb (noch) nicht aufgenommen wurde. Erzielt ein Unternehmer im Gründungsjahr wider Erwarten mehr als 17.500 Euro an Umsatz, bleibt ihm der Kleinunternehmerstatus für dieses Jahr erhalten. Ab dem darauf folgenden Januar muss er indes zur Regelbesteuerung übergehen, vgl. §19 Abs. 1 Satz 1 UStG.

2.) Laufendes Geschäftsjahr mit Geschäftstätigkeit im Vorjahr

Betrug der Jahresumsatz im vergangenen Jahr weniger als 17.500 Euro, so kann sich im laufenden Geschäftsjahr auf die Kleinunternehmer-Regelung berufen, wer auf der Grundlage von geltenden Besteuerungsgrundlagen seinen Jahresumsatz sinnvollerweise geringer als 50.000 Euro schätzt. Weil es bei der Umsatzgrenze von 50.000 Euro auf die Prognose ankommt, die zu Beginn des Jahres erstellt wird, hebt ein tatsächliches Überschreiten der Grenze im Verlauf des Jahres die Kleinunternehmereigenschaft bis zum Jahresablauf nicht auf. Ab dem Folgejahr jedoch tritt automatisch die reguläre Besteuerung ein.

Ja. Auch hier gelten dieselben Voraussetzungen gem. §19 UStG.

Ergibt eine tatsächliche Jahresbilanz, dass die Umsätze eines Jahres eine Höhe von 17.500€ nicht überstiegen haben, so kann der ursprüngliche „Großunternehmer“ die Kleinunternehmer-Regelung für das Folgejahr beanspruchen, sofern in diesem – auf Basis einer wertenden Prognose zum Jahresbeginn – die Schwelle von 50.000€ nicht erreicht wird.

Nein. Die Entscheidung über die Inanspruchnahme der Regelung steht zur Disposition des Unternehmers. Ihm steht mithin ein Wahlrecht zu, von der Umsatzsteuerbefreiung Gebrauch zu machen, §19 Abs. 2 Satz 1 UStG.

Verzichtet der Unternehmer trotz des Vorliegen der Voraussetzungen auf die Wirkungen des §19 UStG, ist er an diesen Verzicht allerdings für 5 Kalenderjahre gebunden, §19 Abs. 1 Satz 2 UStG.

Jede Gründerin bzw. jeder Gründer erhält, in der Regel nach der Gewerbeanmeldung, automatisch einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung vom Finanzamt, in welchem die Inanspruchnahme der Kleinunternehmer-Regelung gewählt werden kann (Zeile 7.3).

Freiberufler können einen formlosen Antrag beim Finanzamt stellen.

Bereits selbstständige Kleinunternehmer können die Regelung bei entsprechendem Vorliegen der Voraussetzungen für das Folgejahr weiterhin in Anspruch nehmen. Dies ist dem Finanzamt jedes Jahr durch formloses Schreiben anzuzeigen.

Wird trotz (voraussichtlicher) Unterschreitung der Untergrenzen des §19 UStG auf die Inanspruchnahme der Regelung verzichtet, ist der Unternehmer an diese Entscheidung für 5 Jahre gebunden. Will der Unternehmer nach Ablauf dieser Zeit von der Kleinunternehmer-Regelung Gebrauch machen und liegen die Voraussetzungen vor, muss der Verzicht gegenüber dem Finanzamt widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur
Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung für das betreffende Kalenderjahr zu erklären.

Bereits selbstständige Unternehmer, welche die Untergrenzen zunächst überschritten haben, in einem Jahr aber einen Gesamtumsatz von weniger als 17.500 Euro generieren, können durch formlosen Antrag beim Finanzamt die Kleinunternehmer-Regelung für das Folgejahr beanspruchen, sofern dann der erwartete Jahresumsatz unter 50.000 Euro liegt.

1.) Vorteile

Die mit der Inanspruchnahme der Kleinunternehmer-Regelung einhergehende Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht kann sich für Geschäftstätige gerade in der Gründungs- und Marktzutrittsphase in verschiedener Hinsicht vorteilhaft auswirken.

Zum einen bewirkt die Freistellung nach §19 UStG eine spürbare Reduktion des innerbetrieblichen Verwaltungsaufwandes, die vor allem darauf basiert, dass die maßgeblichen Umsatzsteuersätze und die konkreten Beträge weder korrekt ermittelt noch in den Rechnungen ausgewiesen müssen. Auch eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist nicht anzugeben, vgl. §19 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. §14a Abs. 1, 3 und 7 UStG. Gleichermaßen entfällt die ansonsten geltende Pflicht, die eingezogenen Steuerbeträge unaufgefordert und fristgerecht an das zuständige Finanzamt abzuführen und in monatlichen Abständen eine Vorsteueranmeldung an eben dieses zu übermitteln, in welcher der Positivsaldo (= Zahllast) als Summe der Umsatzsteuereinnahmen minus Summe der gezahlten Vorsteuern benannt wird. Entfällt für Unternehmer diese Obliegenheit, gehen damit erhebliche Erleichterungen in der Buchhaltung einher. So müssen zum Beispiel sämtliche Eingangsrechnungen und Einkaufsbelege aus der Einkaufs- sowie Kassenbons aus der Verkaufstätigkeit nicht zur Errechnung des konkret abzuführenden Betrags aufbewahrt und auf die jeweiligen Steueranteile hin überprüft werden.

Neben derartigen organisatorischen Privilegien ergeben sich aus der Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung aber auch tatsächliche wirtschaftliche Vorteile, die sich unmittelbar auf die Wettbewerbsposition des Kleinunternehmers auswirken können.
Muss die Umsatzsteuer weder erhoben noch abgeführt werden, ist der Unternehmer befähigt, diesen Vorteil entweder direkt an seine Abnehmer weiterzugeben oder aber eine höhere Gewinnspanne für jedes abgesetzte Produkt zu verbuchen.

Nach seiner Disposition kann er seine Produkte insofern nämlich um 19% billiger anbieten, wenn er an seinem Verkaufspreis festhält und bloß die Umsatzsteuer abzieht. Der dadurch entstehende reale Preisvorteil auf der Abnehmerseite vermag einen Vorsprung gegenüber der teureren, da umsatzsteuerpflichtigen Konkurrenz zu bewirken und die Verkaufszahlen zu steigern.

Alternativ kann der Unternehmer aber auf die Weitergabe des Steuervorteils verzichten und so Preise verlangen, welche die tatsächlich nicht erhobene Umsatzsteuer vom Betrag her beinhalten. Dies generiert zwar keinen preislichen Konkurrenzdruck, gewährleistet aber höhere Einnahmen pro Stück, weil der der Steuer entsprechende prozentuale Anteil tatsächlich einbehalten werden darf.

Je nach Marktsituation und Unternehmensstruktur kann die eine oder die andere Vorgehensweise günstiger erscheinen. Die Weitergabe eines Preisvorteils an die Abnehmer und die damit einhergehende Steigerung der preislichen Attraktivität des Angebots bietet sich auf konzentrierten Märkten an, weil dort die Marktdurchdringung des Unternehmers essentiell von seinen Verkaufszahlen und seiner Breitenwirkung abhängt.

Das Einfahren höherer Gewinne kann dahingegen dann von Vorteil sein, wenn eine wettbewerbsgerechte Tätigkeit zunächst Investitionen erfordert, die aus den zusätzlichen Einnahmen finanziert werden sollen.

2.) Nachteile

Allerdings muss die Inanspruchnahme der Kleinunternehmer-Regelung für den Betroffenen nicht lediglich vorteilhaft sein. In Abhängigkeit vom relevanten Markt, der konkreten Tätigkeit, der Betriebsstruktur und den wettbewerblichen Verhältnissen kann sie sich auch nachteilig auswirken.

Insofern ist der Kleinunternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann also keine im Rahmen einer Einkaufstätigkeit gegenüber dem Zulieferer entrichtete Umsatzsteuer als Negativposten gegenüber dem Finanzamt geltend machen, §19 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. §15 UStG. Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer können bei Einkaufstätigkeiten entrichtete Umsatzsteuerbeträge von ihrer eigenen abführpflichtigen Summe abziehen, weil sie anderenfalls doppelt mit einer Umsatzsteuer (nämlich sowohl im An- als auch im Verkauf) belastet würden. Wurde jedoch für eine Ware einmal die Umsatzsteuer entrichtet hat, muss dies bei der eigenen Steuerpflicht berücksichtigt werden. Zu entrichten ist insofern nur die Differenz aus eigenen Steuereinnahmen und Vorsteuer, mithin der beim Unternehmer selbst generierte Mehrwert (daher auch die alternative Bezeichnung „Mehrwertsteuer“).

Entfällt eine Pflicht zur Steuererhebung nach §19 UStG jedoch, bewirkt die Befreiung von der Abführungspflicht ans Finanzamt gleichzeitig, dass keine Erstattung von Vorsteuern verlangt werden kann.

Aus dem steuerrechtlichen Privileg kann gleichermaßen dann ein Nachteil erwachsen, wenn die für seine Inanspruchnahme geltenden Umsatzschwellen überschritten werden und der Kleinunternehmerstatus aufgegeben werden muss. Um Gewinneinbußen zu vermeiden, muss der nun steuerpflichtige Unternehmer die Umsatzsteuer auf die Kunden abwälzen, die sich sodann mit einer plötzlichen Preiserhöhung von 19% konfrontiert sehen und so in ihrer Unternehmenstreue getrübt werden könnten. Die positiven Auswirkungen der Regelung des §19 UStG auf die Wettbewerbssituation können bei ihrem Wegfall ins Gegenteil umschlagen, weil der dann fällige Umsatzsteueraufschlag von den Abnehmern als starke Preiserhöhung aufgefasst wird und mithin ein Abwandern der Kunden zu anderen Anbietern droht.

Zudem ist zu beachten, dass der Kleinunternehmerstatus nicht zwangsweise ein positives Gründer-Image schafft. Denkbar wäre auch, dass er bei den maßgeblichen Kundenkreisen die Vorstellung einer mangelnden Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit oder Kompetenz hervorruft.

Hinweis: Die Vor- und Nachteile der Regelung und ihrer Inanspruchnahme sollten für jedes Gewerbe einzelfallbezogen gegeneinander abgewogen werden. Nur eine vollumfängliche analytische Folgeneinschätzung gewährleistet, dass der jeweilige Unternehmer die für ihn wirtschaftlich vorteilhaftere Strategie verfolgen kann.

Allerdings. Im grenzüberschreitenden Warenverkehr ergeben sich für deutsche Kleinunternehmer zwei Besonderheiten.

1.) Pflicht zur Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Bei grenzüberschreitenden Geschäften innerhalb des europäischen Binnenmarktes ist immer das Umsatzsteuerrecht desjenigen Landes anzuwenden, in dem die vertragliche Leistung erbracht wird.

Ist ein Unternehmer so nach §19 UStG von der Umsatzsteuer befreit, gilt die Befreiung nur innerhalb Deutschlands. Hat der Empfänger einer Leistung seinen Sitz also in einem anderen EU-Land, so ist die Leistung unabhängig von der innerdeutschen Befreiung für ihn nach dem nationalen Steuerrecht umsatzsteuerpflichtig.

Muss der Empfänger eines anderen EU-Landes aber die Umsatzsteuer nach den geltenden nationalen Steuervorschriften entrichten, so bedarf er zwingend der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Anbieters.

Mithin gilt: unabhängig von einer Befreiung nach deutschem Recht haben deutsche Kleinunternehmer bei grenzüberschreitenden Geschäften stets ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auszuweisen.

2.) EU-Umsätze für Schwellen des §19 UStG nicht berücksichtigungsfähig

Gleichzeitig ist zu beachten, dass europäische Kleinunternehmer nach einer Leitentscheidung des EuGH (Urteil v. 26.10.2010 – Az. C-97/09) die in ihrem Heimatland geltende Kleinunternehmer-Regelung nicht für Geschäfte im EU-Ausland anwenden bzw. auf diese erstrecken können.

Dies hat zur Folge, dass die für die Schwellen des §19 UStG relevanten Gesamtumsätze ausschließlich anhand von Umsätzen berechnet werden dürfen, die innerhalb Deutschlands erzielt werden. Umsätze aus grenzübergreifenden Geschäften bleiben bei der Berechnung außer Betracht.

Ob und inwiefern der Unternehmer auch in anderen Mitgliedsstaaten die Kleinunternehmer-Regelung für sich beanspruchen kann, muss nach der jeweilig geltenden nationalen Rechtslage beurteilt werden. Gegebenenfalls kann zuvor eine Anmeldung beim nationalen Finanzamt des Mitgliedsstaats erforderlich sein.

Während in Schweden, Spanien und den Niederlanden keine Kleinunternehmer-Regelungen existieren, werden in den folgenden Ländern bis zur jeweilig genannten Umsatzschwelle steuerrechtliche Privilegien gewährt:

Belgien: bis 5.580€ im Jahr
Finnland: bis 8.500€ im Jahr
Österreich und Italien: bis 30.000€ im Jahr
Slowakei: bis 49.790€ im Jahr
UK: bis ca. 81.840€ im Jahr

Eine vollständige Liste der Umsatzschwellen jedes EU-Landes kann hier abgerufen werden.

Nein. Auch Kleinunternehmer sind verpflichtet, jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr eine Umsatzsteuererklärung einzureichen.

Insofern gilt nämlich, dass die Umsatzsteuer aufgrund des §19 UStG für den Betroffenen nicht entfällt. Lediglich auf ihre Erhebung wird verzichtet. Die Umsatzsteuererklärung des Kleinunternehmers dient dem Finanzamt gleichzeitig dazu, zu ermitteln, ob eine Inanspruchnahme der Regelung weiterhin gestattet werden kann, und stellt die notwendige steuerrechtliche Transparenz her.

Allerdings vereinfacht sich die Steuererklärung für den Kleinunternehmer aufgrund des gesetzlichen Privilegs stark und erschöpft sich regelmäßig in der Eintragung der steuerpflichtigen Jahresumsätze der letzten 2 Jahre.

Achtung: Zur Abgabe einer Einkommens- und Gewerbesteuererklärung sind Kleinunternehmer nach den geltenden Vorschriften verpflichtet.

B. Besonderheiten der Kleinunternehmer-Regelung im E-Commerce (AGB)

Bei Tätigkeiten im elektronischen Geschäftsverkehr führt die Inanspruchnahme der Kleinunternehmer-Regelung zu einer Reihe von Besonderheiten, die sich hauptsächlich aus dem Zusammenspiel mit verschiedenen gesetzlichen Informationspflichten ergeben. Kleinunternehmer haben im E-Commerce insofern spezielle Maßgaben zu beachten.

Die Frage, ob Kleinunternehmer im Rahmen ihrer Verkaufstätigkeit ihren Preisen den Hinweis beistellen müssen, dass diese die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten, ist noch immer nicht abschließend geklärt.

Maßgeblich basiert der Konflikt auf einem Spannungsverhältnis zwischen der Preisangabenverordnung (PAngV) und dem §19 UStG.

1.) Ausgangslage: Widerspruch zwischen §1 Abs. 2 PAngV und §19 UStG

Wer sich auf die Kleinunternehmer-Regelung des §19 UStG beruft, erhebt für seine Umsätze keine Umsatzsteuer (gleichbedeutend mit „Mehrwertsteuer“), darf diese also nicht von seinen Abnehmern verlangen und folgerichtig auch nicht ausweisen.

Bei den von Kleinunternehmern verlangten Kaufpreisen handelt es sich faktisch um Gesamtpreise, deren Bruttobetrag dem Nettobetrag entspricht.

In augenscheinlichen Widerspruch zu dieser Feststellung tritt jedoch die Vorschrift des §1 Abs. 2 PAngV, die gegenüber Letztverbrauchern zur Angabe verpflichtet, dass sämtliche für Leistungen geforderte Preise die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. Allgemein wird diesem Erfordernis durch den aufklärenden Zusatz „Preis inkl. Mehrwertsteuer“ bzw. „Preis inkl. MwSt.“ hinter der Preisangabe Rechnung getragen.

Dem Wortlaut nach soll die Regelung absolut und für sämtliche Preisangaben einheitlich wirken. Mithin geht der Verordnungsgeber von einem Umsatzsteueranteil in sämtlichen Preisangaben gleichermaßen aus. Es soll gerade angeführt werden, dass die Umsatzsteuer enthalten ist, und nicht etwa, ob sie im konkreten Fall im Angesicht des unternehmerischen Status ausgewiesen wird.

Fraglich ist insofern nun, ob der §1 Abs. 2 PAngV in der geltenden Fassung auch gegenüber Kleinunternehmern Gültigkeit beanspruchen kann. Es erscheint verfehlt, bei nach §19 UStG berechneten Preisen den Hinweis „Preis inkl. MwSt.“ anzuführen, weil diese in den Rechnungen gerade nicht ausgewiesen und erhoben werden darf.

Auch mit den der PAngV zugrunde liegenden Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit (§1 Abs. 6 PAngV) scheint es nur schwer vereinbar, mit der Umsatzsteuer einen Preisbestandteil hervorzuheben, der für Kleinunternehmer tatsächlich gar nicht existiert.

Gleichzeitig läuft der von §2 Abs. 1 PAngV verfolgte Schutzzweck bei Kleinunternehmern von vornherein leer. Die Vorschrift dient der Preiswahrheit und soll den Verbraucher vor versteckten Kosten geschützt werden, indem die Preisangabe alle Steueraufschläge berücksichtigen muss und so stets nur den Nettopreis ausweisen darf. Im Fall der Kleinunternehmer aber drohen auch bei Verzicht auf den Hinweis „Preis inkl. Mehrwertsteuer“ keine versteckten Kosten, weil die Steuer nicht erhoben wird und der Bruttopreis insofern mit dem Nettopreis identisch ist.

2.) Lösungsmöglichkeiten

Für das festgestellte Spannungsverhältnis werden in Literatur und Rechtsprechung seit jeher zwei Lösungsmöglichkeiten diskutiert, deren Divergenz ein unterschiedliches Verständnis der Umsatzsteuerbefreiung selbst zugrunde liegt. Beiden Lösungen ist allerdings gemein, dass Kleinunternehmer im Geltungsbereich der PAngV zusätzliche Hinweise auf die steuerrechtlichen Besonderheiten anzuführen haben.

a) Lösung 1: Verzicht auf den Hinweis „Preis inkl. MwSt.“

Teilweise wird vertreten, dass Kleinunternehmer zwangsweise auf den nach §1 Abs. 2 PAngV eigentlich verpflichtenden Hinweis „Preis inkl. Mehrwertsteuer“ zu verzichten haben, wenn sie sich nicht dem Vorwurf einer unlauteren Irreführung über ihre Preiszusammensetzung aussetzen wollen (so auch das OLG Frankfurt, 07.08.2008 – Az. 6 U 219/07). Diese Auffassung stützt sich auf ein Verständnis des §19 UStG, nach welchem die Umsatzsteuer auf die Preise des Kleinunternehmers schlichtweg nicht entfällt, die Preise also begrifflich gar keine Umsatzsteuer enthalten. Würde jedoch eine Umsatzsteuer ausgewiesen, so führte dies zu einer Täuschung der Abnehmer, die davon ausgingen, dass 19% des Preises als Steuer dem Unternehmer nicht selbst zugute kämen.

Relevanz soll dies nach verbreiteter Auffassung vor allem bei gewerblichen Abnehmern entfalten, die ihrerseits vorsteuerabzugsberechtigt sind. Gewerbliche Abnehmer würden bei einem Hinweis auf die Mehrwertsteuer fälschlicherweise davon ausgehen, dass sie eine tatsächlich nicht zu zahlende Umsatzsteuer bei ihrer eigenen Steuerpflicht in Abzug bringen könnten.

Allerdings kann ein bloßer Verzicht auf die Angabe „Preis inkl. MwSt.“ nicht genügen. Vielmehr sind die Abnehmer darüber aufzuklären, warum auf die sonst allgemeinübliche Formulierung verzichtet wird.

Insofern ist bei Wahl dieser Lösungsmöglichkeit ein leicht erkennbarer und gut wahrnehmbarer Hinweis auf den Kleinunternehmerstatus in räumlicher Nähe zum Gesamtpreis anzuführen, der die Nichterhebung der Umsatzsteuer kenntlich macht (OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2013 – Az.: 4 U 65/13)

Eine mögliche Formulierung könnte lauten:

„Der angegebene Preis ist der Gesamtpreis zzgl. Versandkosten. Gemäß § 19 UStG wird eine Umsatzsteuer nicht erhoben und folglich auch nicht ausgewiesen (Kleinunternehmerstatus)“

Die Darstellung per Sternchenhinweis und Verweis auf das Ende der Website ist zulässig (BGH, Urteil v. 04.10.2007 – Az. I ZR 143/04).

Dieser Hinweis ist im elektronischen Geschäftsverkehr überall dort verbindlich, wo Produkten Preise eindeutig zugeordnet werden (Werbebanner, Artikelübersichten, Produktdetailseiten).

b) Lösung 2: Anführung des Hinweises „Preis inkl. MwSt.“

Die gegenteilige Auffassung verlangt auch von Kleinunternehmern stets den nach §1 Abs. 2 PAngV verbindlichen Hinweis darauf, dass die Preise die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.

Dies stützt sie auf ein abweichendes Verständnis der Kleinunternehmer-Regelung des §19 UStG und geht davon aus, dass diese lediglich von der Erhebung der Umsatzsteuer befreit. An deren Entstehen vermag die Befreiung aber nichts zu ändern, sodass die Steuer fiktiv im Gesamtpreis enthalten ist und folglich die übliche Formulierung erfordert. Dass der Unternehmer die Steuer nicht erhebe, abführe und so und in seinen Rechnungen nicht ausweisen dürfe, ändere nichts daran, dass die Umsatzsteuer auch bei Kleinunternehmern tatsächlich anfalle. Auch der Kleinunternehmer sei nach §1 Abs. 2 PAngV somit zur Unterrichtung verpflichtet, dass seine Preise die Umsatzsteuer enthalten.

Auch diese Ansicht fordert aber einen aufklärenden Hinweis, um zu verdeutlichen, dass hinter der allgemein üblichen Angabe nicht die steuerrechtliche Regelkonstellation steht.

Insofern muss auch bei der Wahl eines Verzichts der Angabe „Preis inkl. Mehrwertsteuer“ auf den Kleinunternehmerstatus verwiesen werden.

Der Hinweis darf hier nicht die Formulierung enthalten, dass die Mehrwertsteuer nicht erhoben wird. Dies könnte bei den Abnehmern nämlich zu Missverständnissen führen und einen (nach dieser Ansicht tatsächlich nicht bestehenden) Widerspruch indizieren.

Leicht erkennbar, gut wahrnehmbar und in räumlicher Nähe zum Gesamtpreis (ggf. mit Sternchen) könnte folgende Formulierung ergehen:

„Aufgrund des Kleinunternehmerstatus gem. § 19 UStG wird die Mehrwertsteuer in der Rechnung nicht ausgewiesen.“

c) Rechtssicherste Lösung?

Zugegeben handelt es sich bei den zur Begründung der Lösungsansätze angeführten Argumenten in Hinblick auf die Auslegung des §19 UStG um Haarspalterei, die letztlich keine Auswirkungen auf die Lauterkeit des kleinunternehmerischen Handels hat. Bisher werden nämlich sowohl von den Verbraucherschutzzentralen als auch von der Rechtsprechung beide Methoden weitgehend akzeptiert. Maßgeblich ist allein der aufklärende Hinweis auf den Kleinunternehmerstatus.

Zweierlei Erwägungen lassen dennoch die Lösung als vorzugswürdig erscheinen, die auch Kleinunternehmer an den Pflichthinweis auf die Beinhaltung der Mehrwertsteuer binden will.

Wird das Argument angeführt, dass eine Irreführung über die Preisbestandteile vor allem dort relevant wird, wo gewerbliche Abnehmer ihrerseits über ihre Vorsteuerabzugsberechtigung getäuscht werden, so läuft dieses leer. Festzuhalten ist nämlich, dass der Pflichthinweis nach §1 Abs. 2 PAngV nur gegenüber Letztverbrauchern gilt. Letztverbraucher sollen aber nur solche Personen sein, die die Ware oder Leistung nicht weiter umsetzen, sondern für sich verwenden (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 99/08). Bei gewerblichen Abnehmern des Kleinunternehmers wäre die Angabe „Preis inkl. Mwst.“ mithin ohnehin nicht verbindlich und könnte weggelassen werden.

Auch Erfahrungswerte sprechen dafür, dass es für Kleinunternehmer vorteilhafter ist, den gesetzlichen Pflichthinweis zu integrieren. Fehlt ein solcher nämlich, fällt dies Klageberechtigten eher auf als die Tatsache, dass ein Kleinunternehmer den Hinweis verwendet, und provoziert so Abmahnungen, die – berechtigt oder unberechtigt – mit einem großen organisatorischen und zeitlichen Aufwand einhergehen können.

Verwendet ein Kleinunternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), so muss er in diesen an passender Stelle darauf hinweisen, dass er aufgrund des §19 UStG von der Umsatzsteuer befreit ist.

Zu differenzieren ist dabei wiederum danach, ob der Hinweis „Preis inkl. Mehrwertsteuer“ verwendet wird.

Nein, dem ist nicht so.

Die für die Anbieterkennzeichnung vorgesehenen Pflichtangaben sind in §5 TMG abschließend geregelt und nennen gerade keine steuerrechtlichen Privilegien wie den Kleinunternehmerstatus nach §19 UStG.

Ein Hinweis auf die Kleinunternehmer-Regelung verfehlte zudem den Schutzzweck der Impressumspflicht, gegenüber Nutzern von Telemedien eine gewisse Transparenz über die Identität der Anbieter zu schaffen und Ihnen Möglichkeiten zur direkten Kontaktaufnahme bereitzustellen.

Insofern ist der Kleinunternehmerstatus nämlich weder Bestandteil der unternehmerischen Identität, noch eröffnet er einen Kommunikationskanal zum Anbieter.

Achtung: im Rahmen der Impressumspflicht kann sich der Kleinunternehmerstatus allenfalls dahingehend auswirken, dass auf die Angabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach §5 Abs. 1 Nr. 6 TMG verzichtet werden darf, sofern diese (noch) nicht vergeben wurde.

Nein. Die Regelung wirkt sich lediglich in steuerrechtlicher Hinsicht auf den Betrieb des Unternehmers aus und privilegiert ihn bei der Erhebung und Abführung der Umsatzsteuer.

Jenseits davon muss sich ein Kleinunternehmer wie ein herkömmlicher Unternehmer behandeln lassen.

Verkauft dieser also Produkte im Wege des elektronischen Geschäftsverkehrs, so gelten für ihn alle gesetzlichen Informationspflichten uneingeschränkt (so auch das LG Arnsberg, Urteil v. 22.12.2011 – Az. 9 O 12/11).